2. Kreditaufnahme in anderen Währungsbereichen
Immer wieder hört man, dass Kredite im Ausland besonders günstig zu haben sind. In der Tat ist das Zinsniveau ist z.B. in der Schweiz und Japan niedriger als in Deutschland. Doch lohnt es sich wirklich und wie steht es mit den Risiken?
Zwei Komponenten spielen dabei eine wichtige Rolle:
1. die Bewertung des Währungsrisiko und
2. das nicht zu unterschätzende Risiko einer eventuellen Bardepotpflicht.
Was bedeutet "Bardepotpflicht"? Gemäß AWG hat die Bundesregierung die Möglichkeit, jederzeit durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, das ein bestimmter Prozentsatz des im Ausland aufgenommenen Kredits zinslos bei der Deutschen Bundesbank zu hinterlegen ist.
Dies gilt auch für bereits laufende Kredite. Grundlage ist das AWG (Außenwirtschaftsgesetz).
Hier ein Auszug aus dem § 6a AWG:
"Abwehr schädigender Geld- und Kapitalzuflüsse aus fremden Währungsgebieten"
(1) Wird die Wirksamkeit der Währungs- und Konjunkturpolitik durch Geld- und Kapitalzuflüsse aus fremden Währungsgebieten derart beeinträchtigt, dass das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht gefährdet ist, so kann durch Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, dass Gebietsansässige einen bestimmten Vom-Hundert-Satz der Verbindlichkeiten aus den von ihnen unmittelbar oder mittelbar bei Gebietsfremden aufgenommenen Darlehen oder sonstigen Krediten während eines bestimmten Zeitraumes zinslos auf einem Konto bei der Deutschen Bundesbank in Deutscher Mark zu halten haben (Depotpflicht).
Als Ergänzung hierzu die Mitteilung Nr. 7001/72 "Heranziehung zur Depotpflicht" :
Kommt ein nach § 6a der Depotpflicht Unterliegender seiner Verpflichtung aus einer auf Grund § 6a erlassenen Rechtsverordnung nicht nach, so wird er von der Deutschen Bundesbank durch Bescheid zur Erüllung seiner Verpflichtung herangezogen. Für die Vollstreckung des Bescheides finden die §§ 1 bis 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) entsprechende Anwendung.
Übrigens: Eine Bardepotpflicht in Höhe von 50% bestand für die Zeit vom 1.3.1972 bis zum 31.7.1974.
Fazit:
1. Entscheidend für die Bardepotpflicht ist nicht in welcher Währung der Kredit aufgenomnommen wird, sondern der Sitz des Darlehensgebers. Deshalb sollte der Währungs-Kredit grundsätzlich bei einer Bank in Deutschland aufgenommen werden.
2. Bei Kreditvertrag mit einem ausländischen Institut nur kurzfristige Zinsbindungen vereinbaren. Nur dann kann auf die Situation reagiert werden und eine Kreditablösung durchführen.
3. Bei Kreditvertrag mit einem ausländischen Institut und langfristige Zinsbindungen unbedingt eine Vereinbarung in den Kreditvertrag aufnehmen, wonach der Kredit ggf. bei einer Bardepotpflicht zurückgezahlt werden kann. Wenn nicht möglich dann siehe 2.
Wichtiger Hinweis:
Wir können Kredite in Schweizer Franken oder Japanischen Yen eines Kreditinstitutes mit Sitz in Deutschland vermitteln. Mindestbetrag 500.000 EUR – kein Bardepotpflichtrisiko!
Wenn Sie mehr wissen wollen wenden Sie sich bitte an Intercapital
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